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Herr Simon Fritzsche
Teamleiter
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Ein Praxisbeispiel zeigt...
Angenommen, Sie wollten eine bundesweite Kette von Blumenläden aufmachen:Dazu haben Sie sich eine Marke ausgedacht, „Flora- Fun". Sie haben die Vorstellung, dass bald ein Mitbewerber Interesse an einer Übernahme Ihrer Geschäfte entwickelt. Zudem wollen Sie nicht das Risiko eines Standortes in Hamburg mit dem am Standort München verbunden sehen. Zuletzt finden Sie gute Mitarbeiter an den Standorten, wenn diese sich an der Gesellschaft als Miteigentümer beteiligen können.
Also gründen Sie eine erste Limited. Diese meldet die Marke beim Bundespatent- und Markenamt in München an. Sodann gründet diese Mutter-Limited für jeden einzelnen Standort der „Flora- Fun" eine eigene Tochterlimited, also Flora- Fun Hamburg Limited, Flora- Fun München Limited. Mitarbeiter der Standorte werden bis zu maximal 25% an den Anteilen der Tochtergesellschaft beteiligt.
Sie erreichen:
a) Geht es Hamburg schlecht, überlebt München unbeeindruckt von dieser Entwicklung.
b) Die Mitarbeiter sind sehr motiviert, da sie auch für sich selbst arbeiten - mit mind. 75 % der Anteile sind Sie aber nach wie vor Herr im Hause an jedem Standort.
c) Ausschüttungen der Töchter an die Mutter sind steuerlich begünstigt.
d) Die Marke ist sicher untergebracht und kann, ggf. gegen Lizenzzahlung, von den Töchtern genutzt werden.
e) Will ein Mitbewerber die Standorte kaufen, ist auch dieser Veräußerungserlös bei der Muttergesellschaft steuerbegünstigt.
Das System ist überschaubar: Sie gründen mit GO AHEAD eine Limited oder UG mit dem Unternehmensgegenstand "Vermögensverwaltung". Diese Kapitalgesellschaft (Mutter) kann wiederum eine Kapitalgesellschaft (Tochter) gründen - dann gehören die Anteile dieser zweiten Gesellschaft der Gründerin (Mutter).
Die Steuergestaltung, um die es geht, besteht bei Ausschüttungen oder Anteilsverkäufen der Tochtergesellschaft. Diese fließen der Muttergesellschaft zu - jedoch zu 95% steuerfrei. Denn wenn eine Kapitalgesellschaft an einer anderen mit mindestens 1% beteiligt ist, sind sowohl die jährlichen Gewinnausschüttungen, als auch der Veräußerungsgewinn beim Anteilsverkauf steuerprivilegiert.
Ein Rechenbeispiel macht das klar:
Die Gewinnausschüttung sei 10.000,00 EURO:
Es fließen zunächst 95 % steuerfrei zu = 9.500,00 EUR.
500,00 EUR werden mit Körperschaftsteuer = 75,00 EUR und Solidaritätszuschlag = 4,13 EUR belegt. Der Rest über weitere 420,87 EUR fließt der Muttergesellschaft zu.
Ergebnis: Vermögensmehrung bei der Mutter = 9.920,87 EUR.
Mehr Spielraum
Da es dem Eigentümer der Muttergesellschaft frei steht, zu beschließen, ob er einen Zufluss dieses Vermögens zu sich persönlich vornehmen will, kann dieses Geld zunächst der Muttergesellschaft der Vermögensverwaltung dienen.
Insbesondere im Falle eines teilweisen oder gesamten Anteilsverkaufs der Tochter erhält der Unternehmer regelmäßig einen hohen Liquiditätsvorteil. Ohne eine Holding-Struktur hätte er 60 % des Gewinns nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, nur 40 % wären steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Das ist nachteilig für alle, die z. B. lieber eine weitere Geschäftsidee oder eine solide Altersversorgung finanzieren möchten.